Behandlungsmethoden

Arbeits- und Wegeunfälle

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Überblick

Bei der Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls muss der Betroffene auf viele Besonderheiten achten. Die Konsultation eines Durchgangsarztes gehört immer dazu.

Zur Unterscheidung des Arbeits- oder Wegeunfalls, ist es wichtig zu konkretisieren, was eigentlich als Unfall gilt: Laut Sozialgesetzbuch ist ein Unfall eine kurze äußere Einwirkung auf den Betroffenen, die einen körperlichen Schaden bewirkt.

Also gelten innere Erkrankungen, wie beispielsweise Nasenbluten oder ein Leistenbruch nicht als Arbeits- oder Wegeunfall. Alle anderen äußeren Einwirkungen, wie Knochenbrüche, werden durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Grundsätzlich müssen Arbeitsunfälle und Wegeunfälle voneinander unterschieden werden. Dafür ist unter anderem der Durchgangsarzt zuständig.

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle, ebenso wie Schulunfälle, vereinen alle äußeren Verletzungen, die während der gesetzlichen Arbeits- oder Schulzeit wiederfahren.

Führt ein Arbeitsunfall zu einer Krankschreibung, die mehr als drei Kalendertage andauert, ist der Unfall einem Durchgangsarzt vorzustellen. Dieser ist spezialisiert auf die Diagnose von Unfallverletzungen und überweist den Patienten nach einer Erstuntersuchung zu einem Allgemeinarzt.

Sind beispielsweise Nase oder Augen verletzt, kann sich der Patient auch direkt an den entsprechenden Facharzt, wie den HNO- oder Augenarzt, wenden.

Um den Arbeitsunfall gesetzlich absichern zu können, müssen der Arbeitgeber sowie der Durchgangsarzt den Unfall melden und einen Unfallbericht schreiben.

Schulunfälle beinhalten nicht nur die Unfälle, die unmittelbar in der Schule geschehen, sondern auch während eines Schulausfluges stattfinden.

Wegeunfälle

Als Wegeunfälle werden Unfälle bezeichnet, die auf dem Arbeitsweg wider­fahren.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt oder um einen Schüler, der sich auf dem Weg zur Schule befindet.

Jedoch gibt es bei dem Versicherungsschutz eines Wegeunfalls viele Ausnahmen. So wird generell nur der direkte Weg zur Arbeit versichert. Dieser beginnt mit dem „Durchschreiten der Außentür des eigenen Wohnkomplexes“ und ist immer die kürzeste Strecke. Also ist beispielsweise ein Unfall im eigenen Hausflur genauso wenig versichert, wie ein Unfall, der durch einen Umweg entsteht (z.B. beim Einkaufen).

Vereinzelte Umwege werden dennoch gesetzlich abgedeckt. Holt der Arbeitnehmer sein Kind aus dem Kindergarten oder Mitglieder einer Fahrgemeinschaft ab, gelten diese Umwege auch als versichert.

Auch Unterbrechungen des Arbeitsweges, die kürzer als zwei Stunden andauern, haben keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Jedoch greift die Versicherung nur vor und nach der Unterbrechung und bezieht sich nur auf Pausen, die während des direkten Arbeitsweges stattfinden.